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Vereinssatzung

§1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen „Principium".
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 82494 Krün.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 ZWECK DES VEREINS

  1. Der Verein „Principium" mit Sitz in 82494 Krün verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Die Zwecke des Vereins sind:
    • die Förderung von Wissenschaft und Forschung
    • die Förderung der Volks- und Berufsbildung
  3. Der Verein verwirklicht die Zwecke unmittelbar selbst sowie als Förderkörperschaft für andere steuerbegünstigte Körperschaften.
  4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Kooperation und Vernetzung mit Menschen, Mitgliedern, Sozialgemeinschaften, Organisationen, Verbänden und sonstigen staatlichen und nicht staatlichen Institutionen.
    2. Entwicklung, Gestaltung, Durchführung und Begleitung von Forschungs-, Bildungs- und Gesundheitsprojekten.
    3. Internationale Vernetzung und Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten, Fachkundigen, Universitäten und Interessierten.
    4. Weitergabe von Wissen und Erfahrungen durch Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Seminare, Workshops, Tagungen und Webinare.
    5. Abhaltung von Vereinstreffen, Veranstaltungen und Teilnahme an öffentlichen Anlässen zur Werbung von Mitgliedern und zur Koordinierung von Vereinsinteressen.
    6. Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich der Gestaltung einer Website, Herausgabe von Publikationen und Betreiben von Lobbying und Pressearbeit.
    7. Beteiligung an Gesellschaften und Mitwirkung bei öffentlichen Anlässen, sofern sie dem Vereinszweck dienen sowie durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Satzungszweck mit dem Satzungszweck dieses Vereins übereinstimmt.

§3 GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

§6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • a) mit dem Tod des Mitglieds;
    • b) durch freiwilligen Austritt;
    • c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
    • d) durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist zum Schlusse eines Kalenderjahres unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem ausschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
  4. Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied mit sechs Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet hat. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn der Brief als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§7 MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Monatsbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  5. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

§8 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§9 VORSTAND

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Beirat. Der Beirat hat beratende und unterstützende Aufgaben und ist stimmberechtigt im Vorstand.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  3. Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.
  4. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 10.000,00 Euro, zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte und zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 15.000,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  5. Der Vorstand ist ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann entscheiden, dass die Mitglieder des Vorstands eine jährliche Aufwandsentschädigung erhalten. Über deren Höhe entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.
  6. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Umsetzung des Vereinszwecks und übernimmt beratende sowie organisatorische Aufgaben. Der Beirat ist stimmberechtigt bei Vorstandsbeschlüssen und wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

§10 ZUSTÄNDIGKEITEN DES VORSTANDES

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

§11 AMTSDAUER DES VORSTANDES

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
  3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

§12 BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, per E-Mail mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  3. Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
  4. Die Sitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Es soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§13 AUFGABEN UND EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • a) die Genehmigung der Jahresrechnung, des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
    • b) Entlastung des Vorstandes,
    • c) die Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Beirates/sonstiger Vereinsorgane (z.B. eines besonderen Vertreters),
    • d) Satzungsänderungen,
    • e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    • f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    • g) Berufung/Beschwerde gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes,
    • h) die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird vom Vorstand per E-Mail, sofern die Mitglieder ihre E-Mail-Adresse hinterlegt haben, sonst schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene (E-Mail-) Adresse gerichtet ist.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung kann auch vollständig als sog. virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist ebenfalls zulässig (hybride Versammlung). Dabei üben die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation (insbesondere mittels Video- oder Telefonkonferenz) aus. Der Vorstand hat dabei sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können; für die Durchführung der virtuellen/hybriden Versammlung ist es erforderlich, dass alle Mitglieder gleichzeitig unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel anwesend sind. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Sollte die Mitgliederversammlung als hybride Versammlung abgehalten werden, ist dafür Sorge zu tragen, dass es durch geeignete technische Vorrichtungen den virtuell anwesenden Mitgliedern in gleicher Weise, wie den physisch anwesenden Mitgliedern möglich ist, die Mitgliederversammlung zu verfolgen, Fragen und Anträge zu stellen sowie sich an den Abstimmungen zu beteiligen. Das Nähere regelt eine vom Vorstand festzusetzende Wahlordnung.
  6. Die Mitglieder des Vereins können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen. Hierfür teilt der Vorstand die Beschlussvorlage jedem Mitglied schriftlich oder per E-Mail durch Versand an die letzte von dem Mitglied bekanntgegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse mit. Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt der Vorstand die Frist, innerhalb der die Stimmabgabe zu erfolgen hat, und ob die Stimmabgabe schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen hat. Die Frist beträgt mindestens zwei Wochen ab Zugang der Beschlussvorlage. Die Beschlussvorlage gilt als zugegangen, wenn sie an die Post- bzw. E-Mail-Adresse des Vorstandsmitglieds gesendet ist. Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 51% der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben und der Beschluss mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst worden ist. Der Vorstand teilt das Abstimmungsergebnis allen Mitgliedern binnen eine Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail mit.

§14 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
  3. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in der Satzung etwas anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  6. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedem Vereinsmitglied ist eine Abschrift des Protokolls zu übersenden. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

§15 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 (6) festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bisherigen Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§16 VERMÖGENSBINDUNG

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere in Form von Stipendien für bedürftige Studierende oder Auszubildende, verwendet. Dabei sollen vorrangig Personen unterstützt werden, die aufgrund ihrer finanziellen Situation keinen oder eingeschränkten Zugang zu Bildungsmöglichkeiten haben.

§17 ERRICHTUNG UND INKRAFTTRETEN

  1. Vorstehende Satzung wurde am 11.10.2023 errichtet.
  2. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Änderungen an § 9 Abs. 1 (Ergänzung des Beirats), § 9 Abs. 4 (Erhöhung der Geschäftswertgrenzen) und § 9 Abs. 6 (Aufgaben des Beirats) wurden durch die Mitgliederversammlung am 15.12.2024 beschlossen und treten mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Adrian Schmidt (1. Vorstand)